Kategorie: Scheidungstricks und deren Abwehr

Die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Umgang entstehen trägt grds. derjenige, der den Umgang wahrnimmt. Es kann allerdings Ausnahmen geben. Zieht der andere Elternteil z.B. weit weg und entstehen dem Verbliebenen dadurch erhebliche Mehrkosten bei der Wahrnehmung seines Umgangsrechtes, so kann er diese Kosten im Rahmen der Feststellung, des von ihm zu zahlenden Unterhaltes, von seinem Einkommen vorher abziehen.