Die Ehescheidung und Scheidungsfolgen

Voraussetzungen der Scheidung

Nach deutschem Recht wird eine Ehe geschieden, wenn sie gescheitert ist (§ 1565 BGB). Ein Scheitern liegt vor, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen.

Aus diesem Grund kann ein Ehegatte auch eine Scheidung nicht verhindern,
wenn der andere Ehegatte die Lebensgemeinschaft auf alle Fälle nicht mehr herstellen will.
Die Ursachen für das Zerbrechen der Partnerschaft spielen keine Rolle.

Wann wird nun praktisch geschieden?

  • Sofern kein Jahr vergangen ist, nur wenn die Fortsetzung der Ehe eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Abs. 2 BGB).
  • Das ist eine absolute Ausnahme.
  • Wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben (§ 1566 Abs. 1 BGB) und der zweite Ehepartner der Scheidung zustimmt.

Stimmt er nicht zu, wird trotzdem geschieden. Es muss im Scheidungsverfahren nur das Scheitern der Ehe festgestellt werden.

Wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben (§ 1566 Abs. 2 BGB).

Auf eine Zustimmung des anderen Ehepartners kommt es dann nicht mehr an.

Praktische Hinweise

Wenn Sie sich scheiden lassen wollen, beachten Sie folgende Hinweise.
Sie vermeiden so weitere Streitigkeiten.

Machen Sie sich eine Liste, wer von Ihnen welchen Gegenstand aus dem
Haushalt erhalten soll. Diese braucht natürlich nicht zu detailliert sein.
Allerdings sollten Sie alles aufführen, worauf Sie wirklich Wert legen.
Beide Ehegatten sollten dann diese Liste unterschreiben.

Stellen Sie für sich eine Liste über sämtliche Vermögenspositionen als
auch Schulden zu folgenden zwei Zeitpunkten auf,

a) zum Tag der Eheschließung (Anfangsvermögen)
b) zum aktuellen Zeitpunkt.

Diese Aufstellung ist weitergehende Voraussetzung zur Klärung des
Zugewinnausgleiches, sofern Sie Ihren Güterstand in Form der gesetzlichen
Zugewinngemeinschaft geführt haben.

b) ist als Vorstufe zur Feststellung des Endvermögens wichtig.
Dies wird zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages bestimmt.

Der Zugewinnausgleich hat in der Weise zu erfolgen, dass derjenige Ehegatte, der einen höheren Zugewinn erzielt hat von diesem die Hälfte der Differenz beider Zugewinne dem anderen Ehegatten abgeben muss. Ein Verlust wird nicht ausgeglichen.

Sofern ein Ehegatte während der Trennung beginnt, Vermögen zu verstecken und/oder zu verschleudern, besteht die Möglichkeit eines vorzeitigen Zugewinnausgleiches.

Die Scheidung selbst ist nicht abhängig von der Vermögensauseinandersetzung.
Jene kann auch Jahre später vorgenommen werden.

Das Scheidungsverfahren selbst lässt sich zeitlich erheblich verkürzen, sofern Sie den Versorgungsausgleich ausschließen wollen. Dies ist aber immer nur zu empfehlen, wenn beide Ehegatten während der Ehezeit einen annähernd gleichen Anspruch bei ihrem Rentenversicherungsträger bzw. ähnliche andere ausgleichspflichtige Ansprüche erworben haben.

Tauschen Sie sich aus, wem das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder zustehen soll.
Das Gesetz sieht hier vor, dass es grundsätzlich bei einem gemeinsamen Sorgerecht bleibt. D. h. über alle wesentlichen Entscheidungen müssen sich beide Ehegatten auch in Zukunft abstimmen.

Klären Sie ab, ob Ihnen bzw. den aus der Ehe hervorgegangenen Kindern ein Anspruch auf Unterhaltszahlung zusteht.