Erbrecht

Das Erbrecht regelt den Übergang des Vermögens eines Verstorbenen.

Es trifft insbesondere Aussagen darüber, wer Erbe ist. Es differenziert zwei grundsätzlich verschiedenen Wegen, ein Erbe zu erlangen. Es ist zum einen das gesetzliche Erbrecht, vermittelt durch Verwandtschaft und zum zweiten das testamentarische Erbe.

Beim Übergang eines Vermögens vom Erblasser ist wiederum zu unterscheiden. Man kann in die Positionen eines Erblassers eintreten oder aber auch nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erbmasse haben ohne selbst Erbe zu sein. Man spricht dann von einem Vermächtnis.

Themenbereiche des Erbrechts sind:

  • die Erbfolge,
  • rechtliche Stellung des Erben,
  • Nachlassverbindlichkeiten,
  • Mehrheit von Erben und sich daraus ergebende notwendige Regelungen (Rechtsverhältnisse der Erben zueinander, Verwaltung des Erbes, Auseinandersetzung des Erbes),
  • das Vermächtnis, Auflagen,
  • Testamentsvollstreckung,
  • Errichtung, Aufhebung eines Testaments,
  • Erbvertrag,
  • das Pflichtteilsrecht,
  • der Erbschein.

 

Wozu brauche ich ein Testament?

Erfahrungsgemäß beschäftigen sich erst ältere Leute mit dem Thema der Errichtung eines Testaments.

Die Praxis zeigt aber, dass auch jüngere Leute ein Testament aufsetzen sollten.

Wirklich uninteressant? Jedenfalls für denjenigen, der wirklich nichts zu hinterlassen hat bzw. dem es völlig egal ist, wer was aus seinem Nachlass bekommt.

Der Blick in die Zeitung beweist, dass jeder vierte Bundesbürger wesentlich früher verstirbt, als es seiner Lebenserwartung entspricht. Insbesondere beim plötzlichen Tod fehlt dann jegliche erbrechtliche Vorsorge, mit der Folge, dass der überlebende Ehegatte oder die Kinder ungesichert sind, langwierig über das Erbe gestritten wird und am Ende oft nur ein Scherbenhaufen übrigbleibt.

Aber auch jener, der sein normales Alter erreicht, meint vielfach, dass „nach ihm die Sintflut“ kommen dürfe. Er sagt dies nicht aus Verantwortungslosigkeit oder Leichtfertigkeit, sondern einfach deshalb, weil er sich mit der erbrechtlichen Regelung überfordert sieht. Er meint, man könne es doch keinem recht machen, und unterlässt aus Angst, Fehler zu begehen, daher jegliche Regelung.

So stellte der rheinland-pfälzische Justizminister Peter Caesar bereits am 20.10.1997 in einer Pressekonferenz fest, dass nur etwa 4% der Bundesbürger ein Testament haben, das einigermaßen aktuell und inhaltlich richtig ist.

Damit es in Ihrer Familie nicht zu einem Scherbenhaufen oder gar zu einer „Sintflut“ aus Streit, Prozesskosten, hohen Erbschaftsteuern und erheblichen Vermögensverlusten kommt, empfehlen wir dass Sie sich mit diesem Thema beschäftigen, bevor es zu spät ist.

Die Erfahrung lehrt, dass das ernsthafte Bemühen, die Probleme der eigenen Familie anzugehen und zu lösen, zu einer großen inneren Erleichterung der Senioren sowie zu einem friedvollen Miteinander der beiden Generationen und der Geschwister untereinander führt. Wenn dann obendrein steuerrechtlich günstige Lösungen gefunden werden, so kann man die Entscheidung nur als außerordentlich glücklich ansehen.

Nur auf diese Weise wird der oft mit großen Mühen erarbeitete Vermögensstand langfristig für die nächste Generation erhalten werden können.

Für folgende Fälle empfiehlt sich die Aufstellung eines Testaments insbesondere:

Junge Familien, die ein Einfamilienheim für sich errichten.

Natürlich deckt anfangs häufig ein Veräußerungswert nicht die Belastungen, die im Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes aufgenommen wurden. Dies ändert sich aber allmählich von Jahr zu Jahr mit Abzahlung der Kreditverbindlichkeiten. Sofern Kinder vorhanden sind, gibt es noch einen weiteren wesentlichen Punkt warum ein Testament aufgesetzt werden sollte. Im Falle der gesetzlichen Erbfolge wird der zweite Ehegatte zusammen mit den Kindern Erbe. Er kann nunmehr nicht mehr über das Grundstück verfügen, ohne dass eine Genehmigung vom Vormundschaftsgericht vorliegt – sofern die Kinder minderjährig sind – und das Gebäude unter Beachtung des gesamten erworbenen Vermögens ein wesentliches Vermögensgut darstellt. Im Regelfall ist hiervon auszugehen.

Unternehmer sollten sich dringend rechtzeitig mit der Frage der Fortsetzung ihres Unternehmens nach ihrem Tode beschäftigen. Natürlich wird dies sehr häufig mit in das Gesellschaftsrecht hineinragen.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Beachten Sie, wenn Sie nicht in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen leben, gibt es kein gesetzliches Erbrecht. Hier kann man nur entsprechende Reglungen mittels Testament oder eines Erbvertrages herbeiführen.

Verringerung des Pflichtteiles
ein weiterer Grund zur Errichtung eines Testaments liegt in der Verringerung des Pflichtteiles. Ein vollständiger Ausschluss eines Erben von seinem Pflichtteil ist nicht möglich. Dieser wird ihm immer verbleiben. Allerdings kann die Berechnungsgrundlage zur Feststellung des Pflichtteils verringert werden, durch  geschickte Regelungen ist dies möglich. So sind noch weitere Varianten, als die Schenkung von Vermögensbestandteilen in der Hoffnung, der Todesfall tritt in den nächsten zehn Jahren nicht ein, möglich. Schenkungen innerhalb von zehn Jahren vor dem Todeszeitpunkt sind nämlich bei der Berechnung der Vermögensmasse, die der Pflichtteilsberechnung zu Grund zu legen ist, zu berücksichtigen.

In Trennung lebende Ehegatten
Das gesetzlich Erbrecht besteht für den Ehegatten bis zu einem rechtshängigen Scheidungsantrag.

Beachten Sie, dass die Erstellung eines Testaments bzw. Regelungen für den Todesfall immer eine dringende Angelegenheit ist. Das Leben bringt es nun einmal leider häufig mit sich, dass nicht zwingend die Großeltern vor den Eltern und die Eltern wiederum vor den Kindern uns verlassen.
Sofern der Pflichtteil, der natürlich nicht abänderbar ist, für weitere Personen reduziert werden sollte. Durch eine gut überlegte Gestaltung der Erbfolge lässt sich nämlich die Berechnungsbasis für die Errechnung des Pflichtteils senken.

Patchwork – Familien – das „Regel – Chaos“?

Testament und Vollmachten können hier helfen!

Wenn Eltern eine neue Partnerschaft eingehen, kann es tatsächlich und rechtlich kompliziert werden: Kinder aus erster Ehe leben mit einem neuen Partner zusammen. Aus der neuen Ehe kommt
vielleicht Nachwuchs hinzu. Solche Situationen werden auch Patchwork-Familien genannt. Sie können schnell im „Regel-Chaos“ landen.

Die ewige Liebe ist passé, die Scheidungsrate in Deutschland hoch: Rund 40 Prozent der verheirateten Paare trennen sich wieder und finden neue Partner. Weitere Kinder werden geboren.

Nicht nur organisatorisch ist die neue Familienkonstellation eine Herausforderung. Auch rechtlich gibt es einiges zu beachten. Denn wer erbt von wem und wer muss wem Unterhalt zahlen? Obwohl das Stiefkind beispielsweise in der Patchwork- Familie lebt, kann es weder erbrechtliche noch unterhaltsrechtliche Ansprüche stellen. Auch der Stiefelternteil steht sorgerechtlich schlecht da. Sie sollten aus rechtlicher Sicht für klare Regeln sorgen, um Ärger zu vermeiden.

„Für die Beantwortung der rechtlichen Fragen ist es wichtig, zu klären, wie die Verwandtschaftsverhältnisse in der Patchwork-Familie sind“. Die Familien selbst nehmen Begriffe wie Stief- oder Halbgeschwister nur selten in den Mund. Für das Erb-, Unterhalts- oder Sorgerecht ist es aber entscheidend, wie die einzelnen Personen innerhalb der Patchwork-Familie rechtlich zueinander stehen.

Problemfall Erbschaft

Wenn Sie wieder verheiratet sind und sterben sollten, bekommt Ihr neuer Ehepartner ohne Testament die Hälfte Ihres Vermögens. So sagt es das Gesetz. Die andere Hälfte erben Ihre leiblichen Kinder aus der jetzigen und vorherigen Ehe. Zusammen bilden die drei Parteien eine Erbengemeinschaft.

Die Situation ist kompliziert. Ohne Hilfe wird bestimmt etwas anderes raus kommen, als Sie sich vorstellen.