Humor

Zum Beweis, dass die Jurisprudenz nicht nur eine völlig trockene Angelegenheit ist und dass humorvolle Anmerkungen und auch innovative Lösungsvorschläge nicht ausgeschlossen sind, finden Sie folgende Beispiele.

Friedens-Richter

Ein berufsmäßiger Schäfer mit einer Herde von etwa tausend Schafen war an dem Pferch eines Hobby-Schäfers mit einer kleinen Herde von etwa dreißig Schafen vorbeigezogen. Die große Herde hatte den Elektrozaun niedergetrampelt. Beide Herden vermischten sich.

Das führte zu Kämpfen zwischen den Böcken mit dem Ergebnis, dass der Bock des Hobby-Schäfers auf der Strecke blieb. Außerdem verendete ein Mutterschaf, das vor lauter Aufregung “verlammte” (eine Fehlgeburt erlitt). Die beiden fehlgeborenen Lämmer verendeten. Hinzu kam der Schaden am Zaun. Auch die Eigentümer der Böcke gerieten ob dieses Sachverhalts in einen zunächst verbalen und dann realen Schlagabtausch, der mit einem Faustschlag ins Gesicht des Beklagten endete. Der Kläger klagte auf Schadensersatz. Der amtierende Amtsrichter beruhigte die Parteien mit Unterstützung durch die Prozessbevollmächtigten und appellierte daran, dass beide doch gewissermaßen Berufskollegen seien, denen an einem Dauerstreit nicht gelegen sein könne. Und es gelang, die Parteien zu befrieden und zum Abschluss folgenden Prozessvergleichs zu bewegen:

Der Beklagte gibt an den Kläger zur Abgeltung der Klageforderung zwei Lämmer heraus, die mindestens vier Monate alt sind. Ferner verpflichtet er sich, zwei weitere Lämmer, die mindestens sechs Monate alt sind, gegrillt dem Kläger und den im Gerichtssaal anwesenden Personen zur Verfügung zu stellen. Der Kläger verpflichtet sich im Gegenzug, mindestens zwei Kästen Bier zu dieser Feier zur Verfügung zu stellen.

Die Parteien sind sich ferner einig, dass nunmehr zwischen ihnen, wenn dieses zuvor Ausgeführte erfüllt ist, keinerlei wechselseitige Ansprüche, egal aus welchem Rechtsgrund, mehr bestehen.

Das zuvor ausgeführte Fest soll bis zum 30.09.1999 ausgeführt werden.

Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben

Reise

URTEIL DES AMTSGERICHTES MÖNCHENGLADBACH:

Zum Sachverhalt:

Der Kläger hatte für sich und seine Lebensgefährtin eine Urlaubsreise nach Mallorca gebucht. Geschuldet war die Unterbringung in einem Doppelzimmer mit Doppelbett. Der Kläger trug vor, nach der Ankunft habe er feststellen müssen, dass es in dem ihm zugewiesenen Zimmer kein Doppelbett gegeben habe, sondern zwei separate Einzelbetten, die nicht miteinander verbunden gewesen seien. Ein “friedliches und harmonisches Einschlaf- und Beischlaferlebnis” sei während der gesamten 14-tägigen Urlaubszeit nicht zustande gekommen, weil die Einzelbetten auf rutschigen Fliesen gestanden hätten, die bei der kleinsten Bewegung mittig auseinander-gegangen seien. Ein harmonischer Intimverkehr sei deshalb nahezu völlig verhindert worden. Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 20 % vom Reisepreis. Der erhoffte Erholungswert, die Entspannung und die ersehnte Harmonie mit seiner Lebensgefährtin sei erheblich beeinträchtigt gewesen. Dies habe bei ihm und bei seiner Lebensgefährtin zu Verdrossenheit, Unzufriedenheit und auch Ärger geführt.

Das Gericht kritisiert,

Der Kläger hat nicht dargelegt, welche besonderen Beischlafgewohnheiten er hat, die festverbundene Doppelbetten voraussetzen.

beweist Sachkunde

Dem Gericht sind mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafes bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können, und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten.

und stellt nach Begutachtung eines Fotos der Einzelbetten fest:

Es hätte nur weniger Handgriffe bedurft und wäre in wenigen Minuten zu erledigen gewesen, die beiden Metallrahmen durch eine feste Schnur miteinander zu verbinden. Es mag sein, dass der Kläger derartiges nicht dabei hatte. Bis zur Beschaffung dieser Schnur hätte sich der Kläger beispielsweise seines Hosengürtels bedienen können, denn dieser wurde in seiner ursprünglichen Funktion in dem Augenblick sicher nicht benötigt.

Kuriose Rechtsfälle zaubern ein Lächeln aufs Gesicht – oder völliges Unverständnis

Liebe reicht bis in die Garage
Die Besitzerin eines Sport-Cabrios hatte ihrem Freund zu seinem Geburtstag einen Fahrzeugschlüssel für das – mit einer Schleife geschmückte – Fahrzeug übergeben. Nach der Trennung zwei Jahre später meinte der Mann, er dürfe auf dem Auto bestehen. Das Schleswig-Holsteinische OLG (Az. LG, 3 U 69/11 entschied, dass sie deshalb noch lange nicht das Eigentum an ihrem Pkw verloren hat. Grund: Die Frau hat das auf sie zugelassene Fahrzeug in der Vergangenheit in ihrer Garage geparkt, den Zweitschlüssel behalten und den Kfz-Brief in ihrem Tresor aufbewahrt. Daher sei davon auszugehen, dass sie seinerzeit nur die Nutzung geschenkt hatte.

Es geht noch kurioser
Im Jahr 2008 hatte sich eine Frau aus Niederbayern auf den Philippen einen gefälschten Führerschein besorgt. In Ungarn ließ sie sich unter Angabe eines Scheinwohnsitzes später das Dokument von den dortigen Behörden umschreiben.

Als der Schwindel den deutschen Behörden Anfang 2010 auffiel, erließ das Landratsamt Passau ein Fahrverbot gegen die Frau – zu Unrecht! Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Az. 11 C 10.2938, Az. 11 CS10.2939, Az. 11 C 10.2940) entschied, dass der Führerschein in Deutschland anerkannt werden müsse. Allein die ausstellende Behörde in Ungarn könne das Dokument für ungültig erklären.

Nicht übers Wasser gehen – und auch nicht fahren
Das Landgericht Osnabrück (Az. 12 O 2221/11) hatte zu klären, dass „Fahren durchs Wasser“ nicht gleichbedeutend sei mit „Fahren durch einen Teich“. Selbst wenn ein Autohersteller einen Wagen in der Werbung „durchs Wasser“ fahren lässt, bedeutet dies nicht, dass der Mieter eines entsprechenden Modells mit dem Pkw auch durch einen Teich fahren dürfe. Weil er dies getan hat und der Motor – natürlich – Schaden nahm, musste er wegen grober Fahrlässigkeit Ersatz leisten.

Gerichtsvollzieher darf Schuhe anbehalten
Besucher, oder besser gesagt: Gästen, darf ein Mieter das Betreten seiner Wohnung untersagen, wenn diese nicht bereit sind, die Schuhe auszuziehen. Anders ist dies bei offiziellen Besuchern. Das LG Limburg (Az. 7 T 18/12) musste klären, ob dies auch für einen Gerichtsvollzieher gilt. Dem Gerichtsvollzieher hatte eine Türkin den Einlass mit dem Hinweis verwehrt, er möge sich zuvor die Schuhe ausziehen. Andere Länder, andere Sitten, kann man da nur sagen. Das Landgericht Limburg erklärte, dass der Behördenvertreter eben kein Gast sei, sondern ein Beamter, der eine staatliche Aufgabe durchsetzen sollte. Das Argument, im türkischstämmigen Kulturkreis sei es „ganz überwiegend üblich“, die Schuhe zum Schutz vor Schmutz und Bakterien auszuziehen, muss zurückstehen hinter dem Recht eines Vollstreckungsbeamten, sich vor Fremden „nicht von seinen Straßenschuhen zu entblößen“.

Es ist gerichtsbekannt, dass Wäsche im Trockner einläuft
Das Amtsgericht Wiesbaden (Az. 91 C 6517/11 – 18) musste klären, ob ein Mieter das Recht auf eine Wäscheleine hat. Im entschiedenen Fall hat ein Mieter, der seine Wäsche nicht in der Wohnung trocknen darf, fast 20 Jahre lang dafür den Trockenraum im Keller in Anspruch genommen. Diese Option darf der Vermieter nicht plötzlich entziehen, obwohl er einen Wäschetrockner als annehmbare Alternative angeboten hat. Begründung: Es sei gerichtsbekannt, dass Wäsche und Kleidungsstücke im Trockner im Lauf der Zeit um ein bis zwei Größen einlaufen.