Kategorie: Scheidungstricks und deren Abwehr

Tipp: Dokumente sichern und ein Inventarverzeichnis anfertigen.

Natürlich ist auch ein solches Verhalten nicht zulässig. Allerdings verschafft sich jemand der so handelt, einen deutlich taktischen Vorteil im Rahmen der Hausratsauseinandersetzung als auch in vielen Fragen bei der Vermögensteilung und Feststellung eines Zugewinnausgleichsanspruches. Wenn ein solches Verhalten nicht ausgeschlossen ist, so empfiehlt es sich, vor allem erst einmal die Dokumente zu sichern. Für ggf. auch nachträgliche Erstellung eines Verzeichnisses des Hausrats ist es auch schon sehr hilfreich, die Wohnung bei offenen Schränken zu fotografieren oder einen kleinen Videofilm anzufertigen. Von besonders werthaltigen Geräten und Einrichtungsgegenständen sollte man ein Foto anfertigen und Artikel- und Gerätenummern notieren.

Räumt ein Ehegatte die Wohnung aus, dann kann der andere einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Zuweisung von Hausratsgegenständen und auf Herausgabe von Dokumenten bei Gericht stellen.
Auch das Ausräumen der Wohnung hat nachteilige Folgen. Wiederum eröffnet man dem anderen Ehegatten ein zusätzliches Argument zur Einschränkung von Unterhalt wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens, § 1579 BGB. Dem Ehegatten, dem man die Ehewohnung ausräumt und ggf. nach mehrmaligem Nachfragen auch den gewünschten Hausrat nicht herausgibt, wird man im Gegenzug nicht verwehren können, dass er sein Angespartes für eine neue Einrichtung ausgibt. Da der eigene Zugewinn dann entsprechend reduziert wird, finanziert man die neue Einrichtung für den anderen Ehegatten gleich mit.