Kategorie: Scheidungstricks und deren Abwehr

Es sind die Weichen zu stellen, um eine möglichst günstige Position beim Zugewinnausgleich zu erlangen. Derjenige Ehegatte, dessen Vermögen während der Ehe weniger zugenommen hat, hat einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem anderen. Er beträgt ½ von dem, um dass das Vermögen des anderen mehr zugenommen hat.

Für denjenigen, der einen Anspruch hat, ist es günstig, möglichst frühzeitig den Scheidungsantrag zu stellen. Der Berechnungszeitpunkt für das Endvermögen ist nämlich die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages.

Sollten Sie Hinweise haben, dass Ihr Ehegatte Vermögen verschleudert, ergreifen Sie unbedingt Gegenmaßnahmen. Es ist ein vorzeitiger Zugewinnausgleich möglich. Setzen Sie sich in einem solchen Fall schnell mit einem Anwalt für Familienrecht in Verbindung.

Machen Sie Personen, an die Vermögenswerte verschoben werden könnten, bösgläubig. Dazu informieren Sie solche Personen (schriftlich per Einschreiben mit Rückschein/Einwurfeinschreiben) und teilen Sie jenen mit, dass Sie Vermögensverschiebungen seitens Ihres Gatten zum Zwecke Ihrer Schädigung vermuten.

Zur Kontrolle haben Sie die Möglichkeit nicht nur Auskunft über die Höhe des Endvermögens des Ehegatten zu fordern. Sie können auch Auskunft zur Höhe des Vermögens des Ehegatten im Trennungszeitpunkt verlangen. Dadurch ist es möglich zu kontrollieren, ob eine Reduzierung des Vermögens zwischen Trennung und Scheidung stattgefunden hat.

Kann eine solche Reduzierung nicht vernünftig erklärt werden, so ist von einer Handlung mit Benachteiligungsabsicht auszugehen (§ 1375 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Dieser Betrag wird dem Endvermögen dann einfach wieder hinzugerechnet.

Um sich vor dem Vorwurf, der Vornahme von illoyalen Vermögensminderungen zu schützen, sollte eine Art Kassenbuch nach der Trennung geführt werden. In dem Buch sollten alle größeren Ausgaben eingetragen werden. Natürlich sollten die Quittungen oder Rechnungen auch aufgehoben werden. Es geht darum, darlegen und beweisen zu können, dass vermögensmindernde Ausgaben unvermeidbar und billigenswert waren. Gibt es Ausgaben, die sinnvoll sind und noch vor dem Scheidungsantrag bezahlt werden können? Dann machen Sie dies. Zu denken wäre so zum Beispiel an die Kosten der Vertretung im Scheidungsverfahren und die notwendigen Gerichtskosten selbst. Diese darf ihr Anwalt nämlich auch vorab schon berechnen und sie bezahlen.