Kategorie: Scheidungstricks und deren Abwehr

Bei Selbständigen muss man ganz genau hinkucken. Das Einkommen, welches zur Ermittlung von Unterhaltsansprüchen heranzuziehen ist, ist nicht identisch mit dem steuerrechtlich korrekt ermittelten Einkommen. Sie müssen sich praktisch die gesamte Buchhaltung der letzten 3 Jahre vorlegen lassen. Eventuell wurden diverse Ausgaben aus dem privaten Bereich in den betrieblichen Bereich verlagert. Das könnte z.B. der Fall sein, wenn ohne hinreichende Erklärung mal für den Betrieb eine Stereoanlage oder ein Fernseher angeschafft wurde. Arbeitet die neue Freundin vielleicht als besonders gut bezahlte, neue Sekretärin in der Firma? Eventuell wurden gewinnmindernd Rückstände gebildet, die unterhaltsrechtlich dem Gewinn aber wieder hinzu gesetzt werden können.

Selbst wenn das noch nicht zum gewünschten Ergebnis führt, ist darüber hinaus zu prüfen, in welchem Umfang regelmäßig Privatentnahmen getätigt wurden. Diese sind zumindest ein Indiz für die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten.

Bei Kindesunterhalt ist darüber hinaus die erhöhte Erwerbsobliegendheitspflicht gegenüber Minderjährigen zu berücksichtigen. D.h., wirf die selbständige Tätigkeit über einen längeren Zeitraum kein ausreichendes Einkommen ab, so ist der Unterhaltsverpflichtete angehalten, sich eine angestellte Arbeit zu suchen. Tut er das nicht, so wird ihm ein fiktives Einkommen unterstellt. D.h., es wird der Wert an Lohn angenommen, den der Verpflichtete aufgrund seiner Ausbildung und bisherigen beruflichen Tätigkeit tatsächlich erzielen könnte.