Kategorie: Scheidungstricks und deren Abwehr

Ganz so einfach ist das nicht. Es ist richtig, dass der Unterhaltsberechtigte auch für den Trennungsunterhalt bestrebt sein muss, seine wirtschaftlichen Grundlagen selbst sicherzustellen. Die Erwartungen hierzu erhöhen sich aber erst allmählich nach der Trennung über die Dauer der Trennung hinweg. Erst mit Ablauf des ersten Trennungsjahres erstarkt eine Erwerbsobliegenheit. In deren Rahmen kann ggf. die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit oder deren Erweiterung erwartet werden. Soweit der Unterhaltsberechtigte Kinder betreuen muss, ist dies einschränkend zu berücksichtigen.
In Ihrem Fall kann wohl eher davon ausgegangen werden, dass eine Ausweitung der beruflichen Tätigkeit nicht verlangt werden kann. Bei einem 10 jährigen als auch bei einem 14 jährigen Kind ist es gewiss angebracht, die ordentliche Erledigung der Hausaufgaben immer mal wieder zu kontrollieren. Von Ihnen kann nicht verlangt werden, dass Sie die Kinder nach Schule und Hort einfach grundsätzlich unbeaufsichtigt lassen. Bei der Ermittlung von maximal möglichen Arbeitszeiten müssen natürlich auch Fahrzeiten zur Arbeitsstelle und zurück als auch die ganz konkrete Betreuung Ihrer Kinder berücksichtigt werden.