Scheidungstricks und deren Abwehr

Natürlich nicht! Die Ehewohnung genießt besonderen Schutz. Die vormals gemeinsame Wohnung verliert ihren Status als Ehewohnung erst nach 6 Monaten nach Auszug eines Ehegatten, ohne dass er in dieser Zeit verlangt wieder einziehen zu können.

Gegenstrategie: Es muss ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt werden. Stellt man fest, dass der Schlüssel nicht mehr passt, auf keinen Fall brüllen, randalieren oder ähnliches.

Wechselt man ebenso still und heimlich die Schlösser wieder aus, kann es passieren, dass die Ehefrau die Polizei benachrichtigt. Dieser zeigt man dann eine Kopie des Antrages, der bei Gericht gestellt wurde. Am Besten übergibt man der Frau unter Zeugen natürlich auch einen neuen Schlüssel.

Der Polizei zeigt man eine Kopie der aktuellen Meldebescheinigung und des Antrages bei Gericht. Die Polizei wird dann wieder gehen. Sie darf nur eingreifen, wenn eine Bedrohung vorliegt.

Außerdem wird man dieses Verhalten dazu verwenden, einen Unterhaltsanspruch abzuwehren wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens der Frau, § 1579 BGB.

Tipp: Dokumente sichern und ein Inventarverzeichnis anfertigen.

Natürlich ist auch ein solches Verhalten nicht zulässig. Allerdings verschafft sich jemand der so handelt, einen deutlich taktischen Vorteil im Rahmen der Hausratsauseinandersetzung als auch in vielen Fragen bei der Vermögensteilung und Feststellung eines Zugewinnausgleichsanspruches. Wenn ein solches Verhalten nicht ausgeschlossen ist, so empfiehlt es sich, vor allem erst einmal die Dokumente zu sichern. Für ggf. auch nachträgliche Erstellung eines Verzeichnisses des Hausrats ist es auch schon sehr hilfreich, die Wohnung bei offenen Schränken zu fotografieren oder einen kleinen Videofilm anzufertigen. Von besonders werthaltigen Geräten und Einrichtungsgegenständen sollte man ein Foto anfertigen und Artikel- und Gerätenummern notieren.

Räumt ein Ehegatte die Wohnung aus, dann kann der andere einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Zuweisung von Hausratsgegenständen und auf Herausgabe von Dokumenten bei Gericht stellen.
Auch das Ausräumen der Wohnung hat nachteilige Folgen. Wiederum eröffnet man dem anderen Ehegatten ein zusätzliches Argument zur Einschränkung von Unterhalt wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens, § 1579 BGB. Dem Ehegatten, dem man die Ehewohnung ausräumt und ggf. nach mehrmaligem Nachfragen auch den gewünschten Hausrat nicht herausgibt, wird man im Gegenzug nicht verwehren können, dass er sein Angespartes für eine neue Einrichtung ausgibt. Da der eigene Zugewinn dann entsprechend reduziert wird, finanziert man die neue Einrichtung für den anderen Ehegatten gleich mit.

Wenn Sie ganz  sicher sind, dass die Fragen zum Aufenthalt der Kinder einvernehmlich geregelt werden können, steht dem bestimmt nichts entgegen. Ansonsten ist dies vorher zu klären. Die Frage, bei wem sich die Kinder in Zukunft aufhalten sollen, ist die erste und wichtigste Frage, die geklärt werden muss. Bei Streit hierüber ist eine Lösung zu finden, die dem Wohle der Kinder am Besten entspricht. Es findet eine sehr komplexe Abwägung der gesamten Lebensumstände der Eltern und vor allem der Kinder statt. Wenn die Eltern sich trennen, entstehen neue Lebenssituationen. Dauern die ein paar Monate an, kann es sehr schwer werden, die dann neue Lage wieder zu ändern. Hat der Partner seine Meinung geändert, kann man Pech haben. Die Frage, bei wem sich die Kinder in Zukunft aufhalten, hat weitreichenden Einfluss auf viele andere Themen, wie Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, Hausratsteilung, Wohnungszuweisung.

Nein! Die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt und das Recht Umgang mit dem Kind pflegen zu dürfen, stehen nicht in keinem Abhängigkeitsverhältnis. Es ist ganz wichtig, dass der Kontakt zu den Kindern nie abreißt. Ein kurzer Umgang ist immer noch besser als gar keiner. Wird der Umgang über eine längere Zeit nicht gepflegt, so tritt in der Regel eine Entfremdung ein. Es wird dann noch schwieriger einen regelmäßigen Umgang herzustellen. Hat man den Eindruck, dass der andere Partner den Umgang untergräbt, sollte man sofort eine Vermittlung über das Jugendamt probieren. Führt das nicht zum Erfolg, muss ein Antrag beim Familiengericht gestellt werden.

Nein! In der Gestaltung des Umganges, ist der andere Elternteil völlig frei. Natürlich darf das Kind keinen Gefahren ausgesetzt werden. Aber hier gelten objektive Maßstäbe und keine persönlichen Anschauungen.

Nein! Großeltern haben ein eigenes, unabhängiges Recht auf Umgang mit ihren Enkelkindern. Dieses Recht ist zwar nicht so stark ausgeprägt wie das Recht der Eltern. Oma und Opa müssen sich aber nicht darauf verweisen lassen ihr Enkelkind nur sehen zu können, wenn es bei ihrem eigenen Kind ist.

Die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Umgang entstehen trägt grds. derjenige, der den Umgang wahrnimmt. Es kann allerdings Ausnahmen geben. Zieht der andere Elternteil z.B. weit weg und entstehen dem Verbliebenen dadurch erhebliche Mehrkosten bei der Wahrnehmung seines Umgangsrechtes, so kann er diese Kosten im Rahmen der Feststellung, des von ihm zu zahlenden Unterhaltes, von seinem Einkommen vorher abziehen.

In allen Angelegenheiten, die für die weitere Entwicklung des Kindes von erheblicher Bedeutung sind, ist eine gemeinsame Entscheidung zu treffen. Das sind alle Dinge, die sich nur schwer ändern lassen und erhebliche Auswirkungen haben. Das sind z.B.: aufschiebbare Operationen, Änderung des Wohnortes, Wahl der besonderen Schulform, Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, Verwaltung/Anlage größerer Geldbeträge für das Kind …

Ob Kindesunterhalt für das Kind gezahlt werden muss, ist bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern davon abhängig, wer die tatsächliche Betreuung des Kindes übernimmt und dessen wirtschaftliche Grundlagen sicherstellt. Betreut überwiegend nur ein Elternteil das Kind. Die die Kosten für Miete und Strom werden hälftig geteilt. Ansonsten sorgt jeder für seine Ausgaben, so kann derjenige, der das Kind betreut, auch Unterhalt fordern. Das sieht schlagartig anders aus, wenn der Andere so oft wie es geht ebenfalls die Betreuung übernimmt und auch den sonstigen Bedarf des Kindes für Lebensmittel, Bekleidung, Schule usw. sicherstellt. Das kann durch Zahlungen an den anderen oder durch Beschaffungen sein.

Unterhalt kann erst ab dem Monat gefordert werden, in dem der jeweilige andere zur Zahlung von Unterhalt oder zur Auskunft über die Höhe seines Einkommens zwecks Unterhaltsberechnung aufgefordert wurde.

Letzteres gilt übrigens auch für den Unterhaltsanspruch eines Ehegatten gegen den anderen.

Die Herangehensweise dem jeweils Anderen einen bestimmten Betrag vorzuschlagen, den der andere Ehegatte gewillt ist anzunehmen, kann eine sehr clevere Herangehensweise sein. Stellt sich nämlich später heraus, dass ein erheblich höherer Unterhalt eigentlich tatsächlich geschuldet ist, so kann rückwirkend die Differenz nicht nachgefordert werden. Das ist nämlich nur insoweit möglich, als dass der Unterhaltsverpflichtete mit der Zahlung von Unterhalt in Verzug geraten ist. Das passiert einmal bei Forderung eines bestimmten Betrages in dieser Höhe. Besser ist es aber, den Unterhaltsverpflichteten aufzufordern, Auskunft zur Höhe seines Einkommens zu erteilen zwecks Berechnung der richtigen Unterhaltshöhe.

Ihm muss also klar gemacht werden, dass man den korrekt geschuldeten Unterhalt fordert. Lassen Sie sich zur richtigen Unterhaltshöhe unbedingt beraten. Häufig passieren Fehler bei der recht komplizierten Ermittlung des tatsächlich zur Unterhaltsberechnung heranzuziehenden Einkommens.

Ganz so einfach ist das nicht. Es ist richtig, dass der Unterhaltsberechtigte auch für den Trennungsunterhalt bestrebt sein muss, seine wirtschaftlichen Grundlagen selbst sicherzustellen. Die Erwartungen hierzu erhöhen sich aber erst allmählich nach der Trennung über die Dauer der Trennung hinweg. Erst mit Ablauf des ersten Trennungsjahres erstarkt eine Erwerbsobliegenheit. In deren Rahmen kann ggf. die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit oder deren Erweiterung erwartet werden. Soweit der Unterhaltsberechtigte Kinder betreuen muss, ist dies einschränkend zu berücksichtigen.
In Ihrem Fall kann wohl eher davon ausgegangen werden, dass eine Ausweitung der beruflichen Tätigkeit nicht verlangt werden kann. Bei einem 10 jährigen als auch bei einem 14 jährigen Kind ist es gewiss angebracht, die ordentliche Erledigung der Hausaufgaben immer mal wieder zu kontrollieren. Von Ihnen kann nicht verlangt werden, dass Sie die Kinder nach Schule und Hort einfach grundsätzlich unbeaufsichtigt lassen. Bei der Ermittlung von maximal möglichen Arbeitszeiten müssen natürlich auch Fahrzeiten zur Arbeitsstelle und zurück als auch die ganz konkrete Betreuung Ihrer Kinder berücksichtigt werden.

Bei Selbständigen muss man ganz genau hinkucken. Das Einkommen, welches zur Ermittlung von Unterhaltsansprüchen heranzuziehen ist, ist nicht identisch mit dem steuerrechtlich korrekt ermittelten Einkommen. Sie müssen sich praktisch die gesamte Buchhaltung der letzten 3 Jahre vorlegen lassen. Eventuell wurden diverse Ausgaben aus dem privaten Bereich in den betrieblichen Bereich verlagert. Das könnte z.B. der Fall sein, wenn ohne hinreichende Erklärung mal für den Betrieb eine Stereoanlage oder ein Fernseher angeschafft wurde. Arbeitet die neue Freundin vielleicht als besonders gut bezahlte, neue Sekretärin in der Firma? Eventuell wurden gewinnmindernd Rückstände gebildet, die unterhaltsrechtlich dem Gewinn aber wieder hinzu gesetzt werden können.

Selbst wenn das noch nicht zum gewünschten Ergebnis führt, ist darüber hinaus zu prüfen, in welchem Umfang regelmäßig Privatentnahmen getätigt wurden. Diese sind zumindest ein Indiz für die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten.

Bei Kindesunterhalt ist darüber hinaus die erhöhte Erwerbsobliegendheitspflicht gegenüber Minderjährigen zu berücksichtigen. D.h., wirf die selbständige Tätigkeit über einen längeren Zeitraum kein ausreichendes Einkommen ab, so ist der Unterhaltsverpflichtete angehalten, sich eine angestellte Arbeit zu suchen. Tut er das nicht, so wird ihm ein fiktives Einkommen unterstellt. D.h., es wird der Wert an Lohn angenommen, den der Verpflichtete aufgrund seiner Ausbildung und bisherigen beruflichen Tätigkeit tatsächlich erzielen könnte.

Vom Unterhalt sind die gesamten Lebenshaltungskosten auszugleichen. Allerdings kann man neben dem normalen Unterhalt (Elementarunterhalt) zusätzlich den Altersvorsorgeunterhalt fordern. Bei ansonsten gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen bekommt der Unterhaltsberechtigte mehr, wenn er Elementar – und Altersvorsorgeunterhalt gleichzeitig fordert. Der Altersvorsorgeunterhalt darf dann aber auch nur für Altersvorsorge ausgegeben werden.

Nein, der Trennungsunterhalt endet mit Rechtskraft der Scheidung. Nach der Scheidung muss wieder neu geklärt werden, ob überhaupt ein Unterhaltsanspruch besteht.

Tipp: Mit Rechtskraft der Scheidung den anderen Ex – Ehegatten neu auffordern Unterhalt zu zahlen. Hierzu fordert man einen bestimmten, ausreichend hohen Betrag oder einen Betrag, der sich nach erneuter Auskunft zum Einkommen ergibt. Dadurch tritt Verzug ein. Nach Klärung ist rückwirkend, ab der Aufforderung Unterhalt zu zahlen.

Es sind die Weichen zu stellen, um eine möglichst günstige Position beim Zugewinnausgleich zu erlangen. Derjenige Ehegatte, dessen Vermögen während der Ehe weniger zugenommen hat, hat einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem anderen. Er beträgt ½ von dem, um dass das Vermögen des anderen mehr zugenommen hat.

Für denjenigen, der einen Anspruch hat, ist es günstig, möglichst frühzeitig den Scheidungsantrag zu stellen. Der Berechnungszeitpunkt für das Endvermögen ist nämlich die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages.

Sollten Sie Hinweise haben, dass Ihr Ehegatte Vermögen verschleudert, ergreifen Sie unbedingt Gegenmaßnahmen. Es ist ein vorzeitiger Zugewinnausgleich möglich. Setzen Sie sich in einem solchen Fall schnell mit einem Anwalt für Familienrecht in Verbindung.

Machen Sie Personen, an die Vermögenswerte verschoben werden könnten, bösgläubig. Dazu informieren Sie solche Personen (schriftlich per Einschreiben mit Rückschein/Einwurfeinschreiben) und teilen Sie jenen mit, dass Sie Vermögensverschiebungen seitens Ihres Gatten zum Zwecke Ihrer Schädigung vermuten.

Zur Kontrolle haben Sie die Möglichkeit nicht nur Auskunft über die Höhe des Endvermögens des Ehegatten zu fordern. Sie können auch Auskunft zur Höhe des Vermögens des Ehegatten im Trennungszeitpunkt verlangen. Dadurch ist es möglich zu kontrollieren, ob eine Reduzierung des Vermögens zwischen Trennung und Scheidung stattgefunden hat.

Kann eine solche Reduzierung nicht vernünftig erklärt werden, so ist von einer Handlung mit Benachteiligungsabsicht auszugehen (§ 1375 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Dieser Betrag wird dem Endvermögen dann einfach wieder hinzugerechnet.

Um sich vor dem Vorwurf, der Vornahme von illoyalen Vermögensminderungen zu schützen, sollte eine Art Kassenbuch nach der Trennung geführt werden. In dem Buch sollten alle größeren Ausgaben eingetragen werden. Natürlich sollten die Quittungen oder Rechnungen auch aufgehoben werden. Es geht darum, darlegen und beweisen zu können, dass vermögensmindernde Ausgaben unvermeidbar und billigenswert waren. Gibt es Ausgaben, die sinnvoll sind und noch vor dem Scheidungsantrag bezahlt werden können? Dann machen Sie dies. Zu denken wäre so zum Beispiel an die Kosten der Vertretung im Scheidungsverfahren und die notwendigen Gerichtskosten selbst. Diese darf ihr Anwalt nämlich auch vorab schon berechnen und sie bezahlen.